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Geringfügige Beschäftigungsverhältnisse im Fokus

Patientin und Arzthelferin mit Versicherungskarte

Für das Jahr 2026 wurde die Geringfügigkeitsgrenze im Bereich der Sozialversicherung eingefroren und beträgt damit wie im Vorjahr € 551,10 monatlich. Liegt der monatlich ausbezahlte Bezug unter diesem Grenzwert, so ist eine Arbeitnehmerin bzw. ein Arbeitnehmer zwar in der Unfallversicherung versichert, verfügt allerdings über keine Pflichtversicherung in der Kranken-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung. Wird die Geringfügigkeitsgrenze hingegen überschritten, so unterliegt der Arbeitnehmer der Vollversicherungspflicht auch in der Kranken-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung, womit auch entsprechende Beitragszahlungen zu leisten sind.

Kollektivvertragliche Erhöhungen beachten

Durch die mit Jahresbeginn erfolgenden kollektivvertraglichen Erhöhungen oder Bezugsanpassungen steigt oftmals der Stundenlohn, während die Geringfügigkeitsgrenze im Jahr 2026 unverändert bleibt. Dadurch entsteht ein hohes Risiko, dass geringfügig Beschäftigte, bei gleichbleibender Arbeitszeit, die monatliche Geringfügigkeitsgrenze von € 551,10 überschreiten und dadurch ein vollversicherungspflichtiges Dienstverhältnis entsteht.

Um ein ungewolltes Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze zu vermeiden, empfiehlt sich daher folgende Vorgehensweise:

  • Überprüfung aller geringfügigen Dienstverhältnisse bei kollektivvertraglichen Erhöhungen
  • Im Bedarfsfall Reduktion des zeitlichen Arbeitszeitausmaßes, um unterhalb der Geringfügigkeitsgrenze zu bleiben
  • Frühzeitige Abstimmung mit betroffenen Arbeitnehmern

Stand: 24. Februar 2026

Bild: contrastwerkstatt - stock.adobe.com