Springe direkt zum Menü
X

Vergrößerte Darstellung der Seiteninhalte in Ihrem Webbrowser?

Ist Ihnen die Darstellung des Inhaltes auf dieser Seite zu klein, dann können Sie in aktuellen Browsern eine Vergrößerung durch folgende Tastenkombinationen erreichen:

STRG + (Vergrößern)
STRG - (Verkleinern)
STRG 0 (Null – wieder auf Standard zurücksetzen)

Die Kombination von gedrückter STRG-Taste und dem Bewegen des Scrollrads der Maus vergrößert oder verkleinert ebenso die Darstellungsgröße einer Website im Browserfenster.

Wenn Sie einen Apple Mac zum Surfen nutzen, verwenden Sie für die Tastenkombinationen die APFEL-Taste anstatt der STRG-Taste.

Unterbricht eine Krankheit die Versicherungspflicht?

Illustration

Sachverhalt

Ein Arzt, der Sondergebühren bezieht, unterliegt mit diesen Einkünften der Unfall- und Pensionsversicherungspflicht bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen gemäß FSVG. Im konkreten Fall wurde der Arzt zu einer Zahlung in Höhe von € 1.600,00 verpflichtet. Dagegen erhob er Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht mit der Begründung, dass er im konkreten Zeitraum 1 ½ Monate arbeitsunfähig war. Deswegen konnte er in dieser Zeit auch keine Sondergebühren beziehen. Der Beschwerdeführer brachte vor, dass die Anzeige der Nichtausübung der ärztlichen Tätigkeit nicht möglich sei, weil ein Krankenstand auch nicht vorhersehbar sei.

Rechtliche Beurteilung

Von der Versicherungspflicht ausgenommen sind gemäß § 5 FSVG Personen, wenn sie die Nichtausübung der freiberuflichen Tätigkeit (z. B. auch Schließung der Ordination) der Ärztekammer angezeigt haben. Hinzuweisen ist darauf, dass es sich bei den geregelten Ausnahmetatbeständen um eine abschließende, taxative Aufzählung handelt.

Conclusio

Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde des Arztes ab. Die Nichtausübung der ärztlichen Tätigkeit ist bei der Ärztekammer anzuzeigen, eine reine Unterbrechung der Berufsausübung wegen Arbeitsunfähigkeit befreit daher nicht ohne weiteres von der Versicherungspflicht, zumal die Ausnahmen, wie bereits erwähnt, im FSVG gesetzlich abschließend geregelt sind.

Stand: 26. November 2021

Bild: Andy Dean - stock.adobe.com