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Grenzen der ärztlichen Aufklärungspflicht – 2 Entscheidungen

Richterhammer und Buch

a.) Sachverhalt

Der Kläger wurde vor der Operation anhand des Aufklärungsbogens über das Risiko von Nervenverletzungen, Missempfindungen sowie Bewegungsstörungen aufgeklärt. Auch könne es zu Lähmungserscheinungen kommen, wobei der behandelnde Arzt dieses Operationsrisiko in Klammer gesetzt und erläutert hat, dass es sich dabei um eine sehr, sehr unwahrscheinliche Komplikation handle.

Rechtliche Beurteilung

Der beigezogene Sachverständige beurteilte im Gutachten die Eintrittswahrscheinlichkeit dieses Risikos als sehr gering, weshalb der Hinweis auf das geringe Risiko richtig war und dem behandelnden Arzt keine Verharmlosung der Risikoaufklärung vorzuwerfen war.

b.) Sachverhalt

Bei einer urologischen Operation trat an einem Gerät während der Operation ein unerwarteter Defekt auf, weshalb die Operation mangels Ersatzgerät im Krankenhaus abgebrochen werden musste.

Rechtliche Beurteilung

Nach den gutachterlichen Feststellungen ist das Auftreten eines solchen Gerätedefektes selten und es gab keine Faktoren, die auf ein besonderes Risiko dieses Geräteausfalles hingewiesen hätten.

Das Gerät entsprach den relevanten Gesundheits-, Sicherheits- und Umweltschutzstandards. Der OGH bestätigte die Rechtsauffassung der Vorinstanz, dass die ärztliche Aufklärungspflicht nicht so weit geht, dass auf das Risiko eines nie ganz ausschließbaren Ausfalls eines Gerätes hingewiesen werden muss.

Stand: 26. Mai 2026

Bild: Nedrofly - stock.adobe.com