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Hausverkauf von Backwaren (Kekserl) in der Weihnachtszeit – was ist zu beachten?

Weihnachtskekse

Der nicht gewerbliche Verkauf von Backwaren in der Weihnachtszeit durch Land- und Forstwirtinnen und Land- und Forstwirte ist dem häuslichen Nebenerwerb zuzurechnen. Als häusliche Nebenerwerbe bezeichnet man Tätigkeiten, die in der Regel im eigenen häuslichen Wohnraum erbracht werden und bloße Nebentätigkeiten darstellen. Im Steuer- und Sozialversicherungsrecht hat die Ausübung der Tätigkeiten nachfolgende Konsequenzen: 

Steuerrecht

Einnahmen aus dem Verkauf von Backwaren unterliegen der Steuerpflicht. Zu beachten ist, dass die Einnahmen daraus nicht zur Land- und Forstwirtschaft zählen und dementsprechend weder durch die landwirtschaftliche Gewinnpauschalierung noch Umsatzsteuerpauschalierung erfasst sind. Die Gewinnermittlung erfolgt daher basierend auf einer vollständigen Einnahmen-Ausgaben-Rechnung. Auch sind die Pflichten betreffend Registrierkasse zu beachten. 

Sozialversicherung

Häusliche Nebenerwerbe sind von der Bäuerlichen Sozialversicherung (BSVG) erfasst, wenn nachfolgende Voraussetzungen vorliegen:

  • Die Tätigkeit wird in einem land- und forstwirtschaftlichen Betriebshaushalt ausgeübt.
  • Der Haushalt dient wesentlich dem Betrieb einer Land- und Forstwirtschaft.
  • Die Tätigkeit wird durch den Betriebsführer selbst oder in dessen Auftrag durch im Betrieb hauptberuflich beschäftigte Personen erbracht.
  • Die Einnahmen aus der Tätigkeit müssen als Betriebseinkommen dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zufließen.
  • Der Betriebsführer muss einen Einheitswert von mind. € 1.500,00 bewirtschaften - Vollversicherungspflicht bei der Sozialversicherung der Selbständigen (SVS).

Die Einnahmen aus der Tätigkeit sind aufzuzeichnen und bis 30. April des Folgejahres der SVS zu melden. 30 % der Einnahmen bilden die Beitragsgrundlage für die Pensions-, Kranken- und Unfallversicherungsbeiträge. Es gibt hier keinen Freibetrag.

Stand: 25. November 2025

Bild: Racamani - stock.adobe.com