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Ist der Verlustersatz für indirekt betroffene Land- und Forstwirte steuerpflichtig?

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Durch die coronabedingte Schließung der Gastronomie und Hotellerie waren oft auch landwirtschaftliche Betriebe als Zulieferer schwer betroffen. Betriebe, die relevante Teile ihrer Produktion in Gastronomie und Hotellerie liefern und somit von den Schließungen indirekt betroffen waren konnten deshalb einen Verlustersatz beantragen. Die Antragstellung war mittels Online-Formular über die Agrarmarkt Austria (AMA) bis 15. Juni 2021 möglich.

Steuerliche Handhabe des Verlustersatzes:

Bisher war in diesem Zusammenhang nicht völlig klar, ob ein gewährter Verlustersatz steuerpflichtig ist. Während nämlich der echte Verlustersatz gänzlich von der Steuer befreit ist, unterliegt beispielsweise der Umsatzersatz für Zulieferbetriebe einer Steuerpflicht. Laut einer nunmehr erteilten Auskunft des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) sind Zuschüsse nach der Sonderrichtlinie „Verlustersatz für indirekt Betroffene in der Landwirtschaft“ von der Einkommensteuer befreit, da sie aus den Mitteln des COVID-19- Krisenbewältigungsfonds aufgebracht werden. Obgleich die Berechnung teilweise umsatzbasiert erfolgt, stellen die daraus empfangenen Zahlungen demnach keinen Umsatzersatz dar, sondern unterliegen als echter Verlustersatz keiner Steuerpflicht. Auch eine Aufwandskürzung hat nicht zu erfolgen.

Aufbewahrung von Unterlagen:

Um die korrekte Antragstellung und steuerrechtliche Handhabung nachweisen zu können, sind antragstellende Land- und Forstwirte verpflichtet, alle die Antragstellung betreffenden Aufzeichnungen und Unterlagen zehn Jahre ab Ende des Jahres der Auszahlung des Verlustersatzes sicher und überprüfbar aufzubewahren und diese bei Bedarf den Kontrollbehörden vorzulegen.

Stand: 05. Juli 2021

Bild: Countrypixel - stock.adobe.com