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Wichtige steuerliche Änderung bei Urlaub am Bauernhof

Zwei Kinder sitzen auf Heuhaufen

Gerade in landschaftlich attraktiven Regionen stellt die Privatzimmervermietung oftmals eine bedeutende Einkunftsquelle vieler Land- und Forstwirtinnen und Land- und Forstwirte dar. Werden im Rahmen einer derartigen Zimmervermietung auch Zusatzleistungen am Hof, wie etwa Produktverkostungen oder Vorführungen, angeboten, so bezeichnet man derartige Angebote als „Urlaub am Bauernhof“. Die daraus erzielten Einkünfte sind der Land- und Forstwirtschaft zuzurechnen, wenn das Ausmaß des Beherbergungsangebots zehn Betten nicht überschreitet. Wird die „Zehn-Betten-Grenze“ überschritten, so liegen gewerbliche Einkünfte vor.

Anpassung des pauschalen Betriebsausgabensatzes

Die Zimmervermietung mit Frühstück im Ausmaß von höchstens zehn Betten stellt einen land- und forstwirtschaftlichen Nebenerwerb dar, wobei im Rahmen der gesonderten Gewinnermittlung die Betriebsausgaben pauschal mit 50 % der entsprechenden Betriebseinnahmen (einschließlich USt) angesetzt werden können.

Ab der Veranlagung 2025 gilt die 50 % Betriebsausgabenpauschale – anstatt der bisherigen 30 % - nunmehr auch beim Angebot „Urlaub am Bauernhof“, also bei der Zimmervermietung mit Zusatzleistungen. Bislang konnte die höhere Pauschale nur bei Zimmervermietungen mit Frühstück (ohne weitere Zusatzleistungen) als Ausgabe angesetzt werden. Werden neben Zimmern mit Zusatzleistungen auch solche ohne Zusatzleistungen vermietet, bestehen keine Bedenken, hinsichtlich der ohne Zusatzleistungen vermieteten Zimmer die Betriebsausgaben weiterhin mit 30 % der entsprechenden Betriebseinnahmen (einschließlich USt) anzusetzen.

Stand: 26. August 2025

Bild: ulza - stock.adobe.com