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Achtung: Meldepflicht für land- und forstwirtschaftliche Nebentätigkeiten

Alm mit Jause am Tisch und 2 Personen rundherum

Für Einnahmen aus land- und forstwirtschaftlichen Nebentätigkeiten besteht eine gesonderte Beitragspflicht in der Sozialversicherung. Betriebsführende, die auch land- und forstwirtschaftliche Nebentätigkeiten verrichten, müssen die daraus erzielten jährlichen Bruttoeinnahmen (brutto = inkl. Umsatzsteuer und ohne Berücksichtigung von Ausgaben) bis spätestens 30. April des folgenden Jahres an die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS) melden. Erfolgt die Meldung der aus den ausgeübten Nebentätigkeiten erzielten Einnahmen an die SVS nicht fristgerecht, wird ein Beitragszuschlag im Ausmaß von 5 % des gesamten nachzuzahlenden Beitrages vorgeschrieben.

Bei den Nebentätigkeiten in Form von Direktvermarktung von be- und verarbeiteten Produkten, Betrieb eines Mostbuschenschanks sowie bei Urlaub am Bauernhof steht ein Freibetrag von jeweils € 3.700,00 zu. Dieser wird von der SVS von den gemeldeten Bruttoeinnahmen abgezogen.

Antrag auf „kleine Option“ bei Nebentätigkeiten

Ebenfalls bis 30. April des folgenden Jahres kann beantragt werden, dass die Beiträge für land- und forstwirtschaftliche Nebentätigkeiten anhand der tatsächlichen Einkünfte laut Einkommensteuerbescheid ermittelt werden („kleine Option“).

Auskunftspflicht für Auftraggeber

Unternehmen und Körperschaften, die bäuerliche Nebentätigkeiten beauftragen, sind auf Anfrage der SVS zudem binnen zwei Wochen verpflichtet,

  • Name und Anschrift des bäuerlichen Auftragnehmers,
  • die Art der erbrachten Leistung sowie
  • das Entgelt der erbrachten Leistung

mitzuteilen.

Stand: 25. Februar 2025

Bild: tunedin - stock.adobe.com